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Wissenschaftliche Mitarbeiterin/Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der Sozial- und Integrationspädagogik

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Die Alpen-Adria Universität Klagenfurt schreibt gem. §§ 107 Abs. 1 i.V.m. 128 Universi-tätsgesetz folgende Stelle zur Besetzung aus:

Wissenschaftliche Mitarbeiterin/Wissenschaftlicher Mitarbeiter
(Assistenzprofessorin/Assistenzprofessor – mit Doktorat)

am Institut für Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung, Fakultät für Kulturwissenschaften, im Beschäftigungsausmaß von 100%. Die Stelle ist unbefristet mit der Auflage, sich innerhalb von sechs Jahren zu habilitieren. Voraussichtlicher Beginn des Angestelltenverhältnisses ist der 1. Jänner 2008.

Aufgabenbereich:

  • Selbstständige Forschung im Bereich der Sozial- und Integrationspädagogik – Schwerpunkt Sozialpädagogik der Lebensalter
  • Mitarbeit an Forschungsprojekten des Instituts im Bereich der Sozial- und Integrationspädagogik
  • Selbstständige Lehrtätigkeit, entsprechende Prüfungs- und Betreuungstätigkeit in den Diplom-, Bachelor- und Masterstudien des Instituts für Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung
  • Mitarbeit an administrativen und organisatorischen Aufgaben des Instituts bzw. der Abteilung
  • Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistung innerhalb von 6 Jahren

Voraussetzungen:

  • Abgeschlossenes Doktoratsstudium im Bereich der Erziehungswissenschaft
  • Kenntnisse in empirischen Forschungsmethoden

Die Universität Klagenfurt strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen Personal an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.

Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die geforderten Qualifikationskriterien erfüllen, werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.

Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen bis 15. Juni 2007 an die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Dienstleistungseinrichtung Personal/Fachabteilung Personalentwicklung, Universitätsstraße 65-67, 9020 Klagenfurt, zu richten.

Bewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.




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